Richtlinie zur Antikorruption der Ahnert GmbH
I. Grundsätze
Wir erwarten, dass jede*r Mitarbeiter*in korrupte oder sonstige rechtswidrige Verhaltensweisen unterlässt und in seinem*ihrem Verantwortungsbereich auch nicht toleriert. Dies heißt: kein*e Mitarbeiter*in darf von Behörden und Geschäftspartnern Vorteile oder Zuwendungen anbieten oder annehmen. Erhält ein*e Mitarbeiter*in Angebote im vorgenannten Sinne, hat sie*er die Geschäftsführung unverzüglich darüber zu informieren.
Korrupte Verhaltensweisen können großen Schaden für die Ahnert GmbH verursachen und kein geschäftlicher Vorteil kann dies rechtfertigen.
Keinerlei persönliche Gründe, Beziehungen oder Vorteile, dürfen die am Unternehmensinteresse ausgerichteten Entscheidungen und Handlungen beeinflussen.
Wir erwarten von allen Mitarbeitern*innen, niemals Zuwendungen anzunehmen oder anzubieten, Ausnahme sind Werte, die im Rahmen des allgemein üblichen Geschäftsverkehrs unter Berücksichtigung der jeweiligen landestypischen Gepflogenheiten angemessen und zulässig sind. Niemals dürfen Zuwendungen mit dem Einfordern oder Gewähren von Gegenleistungen verbunden werden.
Diese Grundsätze sind Kern unserer Compliance-Kultur.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die folgenden Richtlinien zu kennen und zu befolgen, zur Verhinderung von Korruption und damit in Zusammenhang stehenden rechtswidrigen Handlungen aller Art.
II. Korruption, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Vorteilsnahme
Zuwendungen an Behördenmitarbeiter*innen insbesondere mit dem Ziel, deren*dessen Entscheidungen oder Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen, bezeichnet man als Korruption, die weltweit verboten ist.
Darüber hinaus stellen viele Staaten, auch gezielte Zuwendungen unter Geschäftspartnern unter Strafe. Voraussetzung ist, dass die Gewährung bzw. Annahme solcher Zuwendungen ermöglicht, das eigene oder das Verhalten von Geschäftspartnern in unzulässiger Weise zu beeinflussen.
Korruption steht auch unter Strafe, falls sie im Ausland begangen wird.
III. Rechtswidrige Zuwendungen
Unter den Begriff der Zuwendung fallen Geldzahlungen, Sachgeschenke, Dienstleistungen, Einladungen und sonstiger Vergünstigungen, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht. Alle diese Zuwendungen werden im Sprachgebrauch als Schmiergelder bezeichnet.
A Rechtswidrige Zuwendungen an Geschäftspartner
Grundsätzlich abzulehnen sind Geld, Edelmetall, Schmuck oder Luxusgenussmittel, Einladungen, ohne direkte Verbindung zu einem geschäftlichen Anlass sowie die private Nutzung von Einrichtungen oder Gegenständen. Gleiches gilt für Partner*innen oder Familienmitglieder.
B Rechtswidrige Zuwendungen an Amtsträger
Amtsträger*innen sind Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Das sind zunächst Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes. Amtsträger*innen sollen unparteilich nach Maßgabe der anwendbaren Regelungen handeln und Entscheidungen treffen. Deshalb bestehen besonders strenge Vorschriften, hinsichtlich Zuwendungen von oder an diese Personengruppe. Im Zweifel ist immer die Geschäftsleitung zu informieren bzw. um Freigabe zu erbitten.
Ebenfalls verboten sind Zuwendungen, mit denen die Beschleunigung bspw. die Abfertigung von Waren durch die Zollbehörden, erreicht werden soll.
IV. Annahme von Zuwendungen
Die Grundsätze gelten ebenso, wenn Mitarbeitern*innen Zuwendungen gewährt oder diese eingeladen werden. Zuwendungen im rechtlich zulässigen und sozial angemessenen Rahmen sind erlaubt, wenn es sich lediglich um Aufmerksamkeiten von geringerem Wert handelt (Warenmuster, Verkostungen). Grundsätzlich muss die Geschäftsführung über Zuwendungen informiert werden, so vermeiden wir den Eindruck, dass Dinge „unter der Hand laufen“. Einladungen zu Veranstaltungen ohne geschäftlichen Bezug sind abzulehnen oder durch die Geschäftsführung freizugeben.
Grundsätzlich akzeptieren wir:
V. Interessenskonflikte
Jede*r Mitarbeiter*in muss Situationen vermeiden, die zu Konflikten zwischen ihren*seinen persönlichen und den Interessen von Ahnert führen können. Dabei reicht es aus, dass aufgrund der Situation bereits der Anschein eines Interessenkonfliktes besteht. Die Vermeidung solcher Situationen dient dem Schutz von Ahnert und der*m Mitarbeiter*in. Situationen, in denen Interessenkonflikte entstehen können, sind die Beauftragung oder die Einstellung/Beschäftigung von Verwandten oder Freunden (Vetternwirtschaft). Solche Interessenkonflikte sind immer mit der Geschäftsführung abzustimmen. Auch Übernahmen von Nebentätigkeiten oder die Beteiligung an anderen Unternehmen, die mit Ahnert in geschäftlicher Beziehung oder im Wettbewerb stehen sowie Beratungstätigkeiten sind mit der Geschäftsführung abzustimmen.
Eine Zuwendung – auch wenn zulässig – darf nicht verdeckt oder außerhalb des geschäftlichen Kontakts erfolgen. Gleiches gilt für Einladungen zu Geschäftsessen oder Geschäftsveranstaltungen. Immer unzulässig sind Bargeldzahlungen, teure Geschenke oder Einladungen ohne geschäftlichen Bezug. Das gilt insbesondere für Veranstaltungen oder Etablissements, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Im Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführung.
VI. Sponsoring und Spenden
VII. Ahndung
Die Geschäftsführung wird jede rechtswidrige Handlung zur Anzeige bringen und ohne Rücksicht auf die persönlichen Belange des Einzelnen verfolgen.
VIII. Handlungsvorgaben
Wir stehen für Fragen jederzeit zur Verfügung und behandeln diese vertraulich.